Rentenversicherung |
Rente wegen Erwerbsminderung |
Die Rente wegen Erwerbsminderung soll erreichen, dass der Lebensstandard nicht wesentlich eingeschränkt wird, wenn man wegen einer schweren oder chronischen Krankheit vom Erwerbsleben ganz oder teilweise ausgeschlossen wird. |
Seit 2001 spielt der erlernte Beruf für Versicherte, die nach dem 01. Januar 1961 geboren sind, bei einer Frührente keine Rolle mehr. Seit diesem Datum gibt es eine für alle Versicherten gleicher Maße geltende Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung. Die Höhe der jeweiligen Rente richtet sich grundsätzlich nur nach dem vorhandenen Leistungsvermögen. |
Zu den allgmeinen Voraussetzungen gehört, dass das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet ist, außerdem gilt der Grundsatz „Reha vor Rente“. Das heißt: Zunächst wird geprüft, ob durch medizinische, berufliche oder ergänzende unterhaltssichernde Leistungen der Rehabilitation der Lebensunterhalt selbst bestritten werden kann. |
Voraussetzungen: |
Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erhält man bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres. |
Medizinische Voraussetzungen |
Die medizinischen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung liegen vor, wenn man wegen Krankheit oder Behinderung nicht mehr 6 Stunden täglich am allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten kann. Dies wird anhand ärztlicher Gutachten geprüft. |
Versicherungstechnische Voraussetzungen |
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Für die Wartezeiten zählen mit:
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Die Wartezeit kann vorzeitig erfüllt werden, beispielsweise:
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Halbe Kraft – Halbe Rente |
Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung soll Ihre Lohnminderung ausgleichen, wenn Sie nicht mehr voll arbeiten können. Mit der verbliebenen Leistungskraft soll man nach Möglichkeit einer Teilzeitarbeit nachgehen. |
Dies bedeutet, ist man teilweise erwerbsgemindert, z. B. wegen Krankheit oder Behinderung und man kann unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mindestens sechs Stunden täglich arbeiten, ist man teilweise erwerbsgemindert. Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist daher halb so hoch wie die Rente wegen voller Erwerbsminderung. |
Was ist, wenn es keine Teilzeitarbeit gibt? |
Wenn Sie mindestens drei Stunden, aber nur noch weniger als sechs Stunden täglich erwerbstätig sein können und gleichzeitig arbeitslos sind oder keine Tätigkeit mehr ausüben, gilt der Arbeitsmarkt zur Zeit als verschlossen. Das bedeutet, auch wenn bei Ihnen aus medizinischer Sicht nur eine teilweise Erwerbsminderung vorliegt, können Sie kaum ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben. |
Besonderheit für die vor dem 02. Januar 1961 geborenen |
Für den Personenkreis, der vor dem 02. Januar 1961 geboren wurde, gilt eine Vertrauensschutzregelung. Man kann bei verminderter Erwerbsfähigkeit eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bekommen. Diese Rente wird an Versicherte gezahlt, die ihren bisherigen qualifizierten Beruf nicht mehr oder nur noch weniger als sechs Stunden täglich ausüben können, in einem anderen Beruf aber mindestens sechs Stunden einsetzbar sind. |
Hier prüft der Versicherungsträger, ob eine andere Tätigkeit zugemutet werden kann. Eine solche Tätigkeit muss den Kräften und Fähigkeiten entsprechen und im Hinblick auf die Ausbildung, die bisherige Karriere und der erlangten sozialen Stellung zumutbar sein. Auf dem Arbeitsmarkt müssen genügend Arbeitsplätze bereit stehen. Ein Beruf, für den man durch berufliche Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden ist, ist immer zumutbar. |
Vertrauensschutz für BO-/EU-Rentner |
Sollten Sie bereits am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit gehabt haben, gilt aus Gründen des Vertrauensschutzes weiterhin das weiterhin das frühere Recht. |
Frührente kostet Abschlag |
Wenn eine Rente wegen Erwerbsminderung vor dem 63. Lebensjahr bewilligt wird, muss ein Rentenabschlag hingenommen werden. |
Durch den Abschlag soll der frühe Rentenbezug ausgeglichen und erreicht werden, dass ältere Versicherte, die vorzeitig aus dem Erwerbsleben ausscheiden wollen, nicht von einer Altersrente mit Abschlägen in eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ausweichen. Deshalb müssen auch bei einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die vor dem 63. Lebensjahr beginnt, Abschläge in Kauf genommen werden: Für jeden Monat frühere Inanspruchnahme 0,3 %, jedoch höchstens 10,8 %. |
Der für die Erwerbsminderungsrente geltende Abschlag bleibt in der Regel auch bei einer Folgerente (z. B. Alters- oder Witwen-/Witwerrente) bestehen. Aktuelle Änderungen bei der Erwerbsminderungsrente Seit dem 01. Juli 2014 werden Menschen, die erstmalig eine Erwerbsminderungsrente in Anspruch nehmen müssen, besser abgesichert. Für chronisch kranke Parkinson Patienten stellt sich häufig die Frage, wie geht es im Berufsleben weiter. Wer nicht mehr arbeiten kann und in Erwerbsminderungsrente gehen muss, bekommt aktuell eine Rente, als hätte er bis zum vollendeten 60. Lebensjahr mit dem alten Verdienst gearbeitet. Die s.g. „Zurechnungszeit“ wird nunmehr ab 01. Juli 2014 um 2 Jahre - von 60 auf 62 Jahre - verlängert. Was bedeutet dies für Parkinson Patienten? Erwerbsgeminderte Parkinson Patienten werden dann so gestellt, als ob sie mit ihrem bisherigen durchschnittlichen Einkommen 2 Jahre länger als bisher gearbeitet hätten. Von dieser Verbesserung profitieren ins besondere Rentenzugänge seit dem 01. Juli 2014 in die Arbeitsminderungsrente im Alter von unter 62 Jahren. Doch nicht nur die Länge der Zurechnungszeit ist entscheidend. Für die Höhe der Erwerbsminderungsrente ist es auch wichtig, wie der Verdienst ermittelt wird, der für die Zurechnungszeit fortgeschrieben wird. Bislang wurde die Zurechnungszeit auf Grundlage des Durchschnittsverdienstes während des gesamten Erwerbslebens bis zum Eintritt der Erwerbsminderung bewertet. Dies ändert sich nunmehr. Künftig wird geprüft, ob ggf. die letzten 4 Jahre bis zum Eintritt der Erwerbsminderung diese Bewertung negativ beeinflussen, ob also z.B. in dieser Zeit bereits wegen gesundheitlicher Einschränkungen Einkommenseinbußen zu verzeichnen waren. Dies kann häufig der Fall sein, etwa weil Menschen in dieser Zeit schon häufig krank waren oder krankheitsbedingt nicht mehr so viel bzw. gar nicht mehr arbeiten konnten. Führen also die Einkommen der letzten 4 Jahre bis zum Eintritt der Erwerbsminderung zu einer Minderung der Ansprüche, fallen sie künftig aus der Berechnung heraus. Diese s.g. „Günstiger-Prüfung“ führt die Deutsche Rentenversicherung durch. Das Ergebnis dieser Prüfung ist immer das für den Erwerbsminderungsrentner positivere. In den letzten Jahren sind die durchschnittlichen Zahlbeträge der Erwerbsminderungsrenten kontinuierlich gesunken. Diejenigen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr erwerbstätig sein können, sind jedoch auch auf die Solidarität der Versicherungsgemeinschaft angewiesen und müssen auf diese Solidarität vertrauen können. Von dieser verbesserten Erwerbsminderungsrente werden alle Versicherten profitieren können, die seit dem 01. Juli 2014 im Alter von unter 62 erstmalig in Erwerbsminderungsrente gehen. |