Vorsorgevollmacht

VORSORGE für Unfall, Krankheit und Alter

Leider ist es heute noch so, dass viele Patienten wie Angehörige keine Vorsorge für die weniger guten Zeiten treffen, in denen sie infolge eines Unfalls oder einer schweren Erkrankung nicht mehr in der Lage sind, ihre eigenen Angelegenheiten wie gewohnt zu regeln.

Häufig wird diese Frage von vielen verdrängt oder auf später hinausgeschoben. Niemand kann jedoch sicher davor sein, vielleicht schon morgen durch einen schweren Unfall dauerhaft das Bewusstsein zu verlieren oder darauf angewiesen zu sein, dass ein anderer für ihn spricht. Ist für einen solchen Fall keine Vorsorge getroffen, wird durch das Gericht eine Betreuerin oder ein Betreuer zur gesetzlichen Vertretung bestellt. Wollen Sie dies vermeiden, können Sie dies durch eine entsprechende Vollmacht oder Betreuungsverfügung regeln.

I. Vorsorgevollmacht

Nach unserem Recht haben nur Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern ein umfassendes Sorgerecht und damit die Befugnis zur Entscheidung in allen Angelegenheiten. Rechtsverbindliche Erklärungen und Entscheidungen, wie sie aber oft bei einem Unfall oder bei einer schweren Krankheit gefordert sind, dürfen von Ehegatten oder Kindern nicht abgegeben werden, da sie rechtsverbindliche Erklärungen für Sie nicht abgeben dürfen. Für Volljährige können Angehörige nur in zwei Fällen entscheiden oder Erklärungen abgeben: Entweder aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht oder in der Funktion eines bestellten Betreuers.
Die Vollmacht zur Vorsorge ermöglicht Ihnen als Betroffenem ein hohes Maß an Selbstbestimmung. Es erlaubt Ihnen , eine oder mehrere Personen Ihres Vertrauens zu benennen, die bereit sind, für Sie im Bedarfsfalle zu handeln. Hierbei können Sie sich von Ihren persönlichen Wünschen oder Bedürfnissen leiten lassen und Anweisungen geben, wie Ihre Angelegenheiten geregelt werden sollen. Dabei ist es mehr als wünschenswert die Bevollmächtigten bereits bei der Abfassung der Vollmacht mit einzubeziehen.
Eine Generalvollmacht, die etwa zur „Vertretung in allen Angelegenheiten“ ermächtigt, deckt wichtige Teilbereiche nicht ab z. B.:

 

Der jeweils Bevollmächtigte sollte an Ihrer Stelle einer ärztliche Untersuchung, einer Heilbehandlung oder einem medizinischen Eingriff zustimmen, wenn hierbei Lebensgefahr besteht oder ein schwerer, länger andauernder Gesundheitsschaden zu erwarten ist;

 

Der Bevollmächtigte sollte an Ihrer Stelle auch zu einer zu Ihrem Schutze notwendigen geschlossenen Unterbringung oder in eine andere freiheitsbeschränkende Maßnahme einwilligen können;

 

Der Bevollmächtigte sollte an Ihrer Stelle einer Organspende zustimmen können.


Soweit das Gesetz in diesen Fällen ausdrücklich verlangt, dass eine schriftliche Vollmacht diese Befugnisse ausdrücklich bezeichnen muss, reicht die Generalvollmacht damit nicht aus. Zudem braucht der Bevollmächtigte bei den ersten beiden Fallgruppen für seine Entscheidung die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.
Im übrigen empfiehlt es sich ausdrücklich in der Vollmacht genauer zu bezeichnen, wozu die Vollmacht im einzelnen ermächtigen soll. Dabei ist es grundsätzlich möglich, die Vollmacht nur auf bestimmte Aufgabengebiete zu beschränken (z.B. nur für die Vermögenspflege). Dies bedeutet aber, dass im Notfall für die anderen Aufgaben möglicherweise ein Betreuer durch das Vormundschaftsgericht bestellt werden muss. Selbst wenn der Bevollmächtigte vom Gericht auch für die ergänzenden Aufgaben als Betreuer ausgewählt werden kann, kommt es zu einem Nebeneinander von Vollmacht und Betreuung, was auf jeden Fall vermieden werden sollte.
Schon aus Gründen der Eindeutigkeit und der Beweiskraft ist eine schriftliche Abfassung der Vollmacht wünschenswert. Sie muss nicht handschriftlich verfasst sein, kann jedoch dazu führen, dass die Gefahr der Fälschung minimiert wird und später geäußerte Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtausstellers besser begegnet werden können. Möglich ist es aber auch, die Vollmacht mit der Maschine zu schreiben oder von einer anderen Person schreiben zu lassen. Keinesfalls dürfen jedoch Ort, Datum und vollständige eigenhändige Unterschrift fehlen.


Selbstverständlich ist es möglich, sich im Vorfeld der Abfassung einer Vollmacht rechtlich beraten zu lassen. Dies ist insbesondere dann zu empfehlen, wenn Sie umfangreiches Vermögen besitzen oder mehrere Bevollmächtigte einsetzen. Die notarielle Beurkundung ist dann notwendig, wenn die Vollmacht auch zu Grundstücksverfügungen berechtigen soll.
Die Vollmacht zur Vorsorge gibt dem Bevollmächtigten sehr weitreichende Befugnisse. Wichtige Voraussetzung hierfür ist daher das Vertrauen in die Person, die möglicherweise bis zum Lebensende mit dieser Vollmacht ausgestattet werden soll. Dies wird in der Regel ein Angehöriger oder eine von Ihnen sonst sehr nahestehende Person sein. Die Bevollmächtigung von Personen, die eine solche Rechtsversorgung geschäftsmäßig anbieten, ist im Hinblick auf die Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes nur zulässig, wenn der Bevollmächtigte zur berufsmäßigen Rechtsbesorgung befugt ist (z.B. Rechtsanwalt).
Um eine notwendige Kontrolle sicherzustellen, kann auch bei der Bevollmächtigung einer Vertrauensperson durch die Bestellung von Kontroll-, mehreren Bevollmächtigten oder Dritten Vorkehrungen gegen möglichen Missbrauch geschaffen werden. Alternativ kann für verschiedene Aufgabenbereiche jeweils ein eigener Bevollmächtigter eingesetzt werden. Diese benötigen jedoch dann für sich jeweils eine eigene Vollmachtsurkunde. Sollten Sie mehrere Bevollmächtigte mit demselben Aufgabengebiet betrauen, besteht jedoch die Gefahr, dass die unterschiedlichen Personen verschiedener Meinung sind, so dass im Endeffekt Ihre berechtigten Interessen gefährdet sein können.
Für den Fall, dass der von Ihnen Bevollmächtigte im "Ernstfall" verhindert ist, sollte möglichst eine weitere Vertrauensperson als Ersatzbevollmächtigter zur Verfügung stehen. Dass dieser nur bei Verhinderung des eigentlichen Bevollmächtigten für Sie handeln darf, sollte intern abgesprochen werden. Eine diesbezügliche Einschränkung ist im Text der Vollmacht sicherlich fehl am Platz.
Soweit der Bevollmächtigte nur dann handlungsfähig ist, wenn er die Vollmacht im Original vorweisen kann, ist daher dafür zu sorgen, dass die Vollmacht zur Vorsorge dem Berechtigten zur Verfügung steht, wenn sie benötigt wird. Dazu gibt es verschiedene Möglichkeiten. Zum einen die Aufbewahrung an einem im Ernstfall leicht zugänglichen Ort, den der Bevollmächtigte kennt. Des weiteren kann die Vollmacht bereits mit Ausstellung dem Bevollmächtigten übergeben werden mit der Maßgabe, von dieser nur im besprochenen Fall Gebrauch zu machen. Wie schon dargelegt, sollten Sie ohnehin nur denjenigen bevollmächtigen, dem Sie vorbehaltlos vertrauen können. Sollte diese Person absprachewidrig und vorzeitig von der Vollmacht Gebrauch machen, können Sie die Vollmacht widerrufen und Schadensersatz fordern. Alternativ kann die Vollmacht auch einer anderen Vertrauensperson zur treuhänderischen Verwahrung ausgehändigt werden, mit der Auflage, im Bedarfsfall sie dem Bevollmächtigten auszuhändigen.
Die Vollmacht gilt im Außenverhältnis ab ihrer Ausstellung. Im Innenverhältnis zum Bevollmächtigten ist aber die mit ihm getroffene Vereinbarung maßgebend. Diese wird entweder explizit oder stillschweigend dahingehend lauten, dass von der Vollmacht erst dann Gebrauch gemacht werden darf, wenn Sie als Bevollmächtigender selbst nicht mehr handlungsfähig sind. Zum Widerruf der Vollmacht ist es notwendig, dass ausgehändigte Formular zurückzuverlangen. Der Tod des Vollmachtgebers führt in der Regel nicht zum Erlöschen der Vollmacht.
Weiterhin ist zu beachten, dass die Vollmacht eine für Dritte bestimmte Erklärung ist. Sie bezeichnet die Person des rechtsgeschäftlichen Vertreters und beschreibt, was dieser "im Außenverhältnis" mit Rechtswirkung für Sie zu tun berechtigt ist. Daher sollten Anweisungen an den Bevollmächtigten in die Vollmacht nicht selbst mit aufgenommen werden.
Beispiel:

 

Eine Vollmacht kann zum Abschluss eines Heimvertrages ermächtigen. Etwaige Wünsche, welches Heim vorrangig in Betracht kommt – oder umgekehrt keineswegs ausgewählt werden sollte- gehören nicht in diese Erklärung mit Außenwirkung.

 

Dasselbe gilt für die Aufforderung, bestimmte Angehörige an Geburtstagen, Weihnachten usw. zu beschenken oder die bisherigen Spendengewohnheiten fortzuführen.


II. Betreuungsverfügung


Wenn Sie infolge eines Unfalls oder einer Erkrankung oder auch aufgrund nachlassender geistiger Kräfte im Alter Ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr regeln können und Sie keine Vollmacht erteilt haben, kann die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters für Sie notwendig werden. Hierfür ist das Vormundschaftsgericht notwendig. Es prüft auf Veranlassung von Angehörigen, Ärzten etc., ob ein Betreuer für Sie zu bestellen ist und welchen Aufgabenbereich diese Person wahrnehmen soll. Notwendig ist hierfür jedoch auf jeden Fall, dass der Richter Sie persönlich anhört. Zudem ist regelmäßig ein ärztliches Sachverständigengutachten einzuholen. Häufig wird auch die Betreuungsstelle Ihrer Stadt oder Ihres Landkreises um Äußerung gebeten. Wenn Sie nicht mehr in der Lage sein sollten, Ihre Rechte selbständig wahrzunehmen, kann das Gericht auch einen Verfahrenspfleger z.B. Rechtsanwalt, für Sie bestellen. Bestellt das Gericht nach durchgeführtem Verfahren einen Betreuer, wird dieser Ihr gesetzlicher Vertreter in dem festgelegten Aufgabenbereich.
Das Gericht hört Sie auch zu Fragen an, wenn Sie ggf. eine Person als Betreuer wünschen. Sollten Sie sich nicht mehr äußern können, hat das Gericht Wünsche, die Sie zuvor festgelegt haben, zu berücksichtigen. Dies geschieht häufig in einer schriftlich vorsorgenden Verfügung für den Betreuungsfall, auch "Betreuungsverfügung" genannt. Hier können Sie festlegen, wen Sie als Betreuer wünschen. Sie können aber auch festhalten, wer keinesfalls als Betreuer in Betracht gezogen werden sollte. Die Wünsche sind für das Gericht grundsätzlich verbindlich.
Der bestellte Betreuer hat die Angelegenheiten so zu besorgen, wie es Ihrem Wohl entspricht. Dazu gehört auch die Notwendigkeit, im Rahmen Ihrer Fähigkeiten Ihr Leben nach Ihren eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten. Deshalb hat der Betreuer Ihren Wünschen zu entsprechen, soweit dies in Ihrem Sinne ist und Ihrem persönlichen Wohl nicht zuwiderläuft. Jede Angelegenheit grundsätzlicher Bedeutung hat der Betreuer mit Ihnen zuvor abzusprechen. Da nicht sichergestellt ist, ob Sie Ihre Wünsche und Vorstellungen im Falle der Betreuungsbedürftigkeit noch jederzeit klar äußern können, ist es möglich schon vorab entsprechende Verfügungen schriftlich niederzulegen. Diese sind ebenfalls für den Betreuer verbindlich sowie aktuell geäußerte Wünsche, es sei denn, Sie geben eindeutig zu erkennen, dass Sie an Ihren Verfügungen nicht mehr festhalten wollen.
Die individuelle Lebenssituation und die persönlichen Bedürfnisse sind maßgebend für den Inhalt einer Betreuungsverfügung. Von daher sollten folgende Fragen berücksichtigt werden:

Vermögensangelegenheiten:

 

Möchte ich meinen bisherigen Lebensstandard beibehalten bzw. soll dazu notfalls mein Vermögen aufgebraucht werden?

 

Wie soll über mein Grundvermögen, mein Haus, meine Eigentumswohnung verfügt werden?

 

Will ich weiterhin bestimmte Personen zu Geburtstagen, Weihnachten etc. beschenken?

 

Sollen meine bisherigen Spendengewohnheiten fortgeführt werden?

 

Wünsche ich den Abschluss eines Bestattungsvorsorgevertrages?

 

Wer soll mich im Falle einer Pflegebedürftigkeit versorgen?

 

Möchte ich bis zu meinem Tod in meiner angestammten Wohnung leben?

 

Möchte ich mich in ein bestimmtes Seniorenheim einkaufen oder wie soll mein Aufenthalt dort finanziert werden?


Wichtig ist jedoch immer die individuelle Situation und die hieraus resultierenden individuellen Wünsche. Die Betreuungsverfügung selbst sollte schon aus Beweisgründen schriftlich abgefasst und mit Ort und Datum unterschrieben werden. Sie kann, zumindest in Bayern, kostenfrei beim zuständigen Vormundschaftsgericht hinterlegt werden, damit sie im Bedarfsfall auch zur Kenntnis des Richters gelangt.
Die Abgrenzung einer Vollmacht oder Betreuungsverfügung lässt sich nicht allgemein beantworten. Ist jemand, dem Sie vollständig vertrauen können, bereit, sich im Bedarfsfalle um Ihre Angelegenheiten zu kümmern, dürfte eine Vollmacht vorzuziehen sein. Damit wird eine Betreuungsbestellung durch das Gericht vermieden. Andererseits steht der Bevollmächtigte nicht unter der Kontrolle des Vormundschaftsgerichts, anders als der Betreuer. Allerdings kann das Vormundschaftsgericht, wenn ihm ein entsprechender Anlass bekannt wird, für einen Bevollmächtigten eine Kontrollperson bestellen. Diese Kontrollperson hat jedoch nur die Aufgabe, den Bevollmächtigten zu überwachen und im Falle eines möglichen Missbrauchs die Vollmacht zu entziehen. Geschieht dies, ist das Gericht gezwungen, dann einen Betreuer für den Aufgabenkreis zu bestellen. Ist jedoch keine Person vorhanden, der eine Vollmacht anvertraut werden kann, empfiehlt sich die Festlegung einer Betreuungsverfügung. Damit nehmen Sie Einfluss auf dessen Auswahl und dessen späteres Handeln für Sie.


III. Patientenvollmacht


Solange man als Patient einwilligungsfähig ist, entscheiden Sie selber nach Aufklärung und Beratung durch den Arzt über alle Sie betreffenden ärztlichen Maßnahmen. Dies betrifft auch eine Betreuung mit dem Aufgabenkreis der Gesundheitsfürsorge.
Für den Fall jedoch, dass Sie nicht mehr entscheidungsfähig sind, vor allem aber auch Ihren Willen nicht mehr hinreichend deutlich äußern können, muss ein Bevollmächtigter oder Betreuer für Sie entscheiden. Ist weder ein Bevollmächtigter noch ein Betreuer bestellt, muss bei eilbedürftigen Maßnahmen der Arzt nach Ihrem "mutmaßlichen Willen" handeln . Bei evtl. nicht eilbedürftigen ärztlichen Behandlungen muss ggf. ein vorläufiger Betreuer bestellt werden.
Ihr mutmaßlicher Wille ist generell maßgebend für jede ärztliche Behandlung, zu der Sie sich selbst nicht mehr äußern können. Es muss ermittelt werden, wie Sie sich in der gegebenen Situation entscheiden würden, wenn Sie in der Lage wären, Ihren eigenen Willen noch zu äußern. Dies kann unter Umständen sehr schwierig sein, wenn Sie in der Vergangenheit niemals schriftlich oder auch nur mündlich z.B. gegenüber Angehörigen Ihre Vorstellungen für eine medizinische Behandlung geäußert haben. Von daher ist es wichtig, auch in einer Patientenverfügung "notwendige Maßnahmen" festzulegen. Damit äußern Sie Ihren Willen selbst und Ärzte und Vertreter sind gezwungen, Ihren Willen zu beachten und/oder Sie können Ihren Willen nicht mehr äußern und Ärzte und Vertreter müssen Ihren Willen beachten, wie Sie diesen in gesunden Tagen in einer Patientenverfügung niedergelegt oder in Gesprächen geäußert haben.
In einer solchen Patientenverfügung können Sie schriftlich im voraus für den Fall einer eigenen Entscheidungsunfähigkeit Ihren Willen bezüglich der Art und Weise einer ärztlichen Behandlung niederlegen. Sollten Sie dann tatsächlich in die Lage geraten, Ihre eigene Entscheidungsfähigkeit zu verlieren, kann mit Hilfe der Patientenverfügung Ihr entsprechender Wille hinsichtlich einer möglichen ärztlichen Behandlungsmaßnahme ermittelt werden. Auf diese Weise können Sie Einfluss auf die Behandlung nehmen obwohl Sie nicht in der Lage sind, hier eindeutig sich zu äußern. Eine solche "Patientenverfügung" ist rechtlich dann verbindlich, wenn sie den Willen des Patienten bezüglich einer ärztlichen Maßnahme eindeutig und sicher darlegt. Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung von 1994 sogar den Behandlungsabbruch eines im Koma liegenden Patienten dann als grundsätzlich rechtmäßig anerkannt, wenn mit Sicherheit festgestellt werden kann, dass dies seinem (mutmaßlichen Willen) entsprach.
Eine Patientenverfügung ist daher um so verbindlicher, je zeitnaher, konkreter und krankheitsbezogener sie formuliert wird. Es ist daher empfehlenswert, eine einmal niedergelegte Patientenverfügung in bestimmten Zeitabständen und bei schwerer Erkrankung zu überprüfen und zu aktualisieren. Selbstverständlich kann diese Verfügung jederzeit geändert und widerrufen werden. Der Arzt hat eine derartige verbindliche Patientenverfügung zu beachten. Eine mögliche Missachtung dieser Verfügung kann als Körperverletzung strafrechtlich verfolgt werden.
Die Patientenverfügung sollte nicht nur allgemein gehaltene Formulierungen enthalten, wie z.B. den Wunsch "in Würde zu sterben". Es sollte konkret festgelegt werden, unter welchen Bedingungen eine Behandlung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden darf.
Es ist zu empfehlen, solche Bedingungen nicht mit eigenen Worten zu formulieren, soweit Sie sich nicht eingehend hierüber von einem Arzt haben beraten lassen oder selbst über gute medizinische Kenntnisse verfügen. Man sollte sich eines Formularmusters bedienen, das in fundierter Weise dem neuesten Stand von Medizin und Recht entspricht. Ferner ist es empfehlenswert diese Verfügung mit einem Arzt Ihres Vertrauens zu besprechen. Sollten Sie ein solches Gespräch nicht führen wollen bedenken Sie, dass mögliche Entscheidungsalternativen oder Hinzufügungen nicht auf konkreten ärztlichen Empfehlungen beruhen und im Ernstfall Zweifel an der Bestimmtheit Ihrer Verfügung geäußert werden können. Durch entsprechend unklare oder widersprüchliche Bestimmungen geäußerte Patientenverfügung kann dann unter Umständen unbeachtlich sein.
Eine solche Patientenverfügung dokumentiert Ihren Willen, wenn Sie selbst nicht mehr über bestimmte ärztliche Maßnahmen entscheiden können. Es sollte jedoch auf jeden Fall sichergestellt sein, dass Ihr Wille im Zweifel auch von jemanden zur Geltung gebracht werden kann, der in Rechtsmacht für Sie sprechen darf. Dies ist die Person, die Sie hierzu bevollmächtigt haben. Deshalb empfiehlt es sich, die Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht oder zumindest mit einer Betreuungsvollmacht zu kombinieren. Haben Sie niemandem eine Vollmacht erteilt, wird im Zweifelsfalle das Vormundschaftsgericht für Sie einen Betreuer mit dem Aufgabenkreis der Gesundheitsvorsorge bestellen.